
Krankenversicherung
Gesetzliche Grundlage
Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist in der Schweiz die Krankenversicherung für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Die versicherungspflichtigen Personen müssen sich bei einem anerkannten Krankenversicherer versichern lassen.
Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig sind
- Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
- Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die mind. 3 Monate gültig ist
- unselbständig erwerbstätige Personen mit einer weniger als 3 Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen
- Asylsuchende, Schutzbedürftige und vorläufig Aufgenommene
- in der Schweiz erwerbstätige Personen und ihre Familienangehörigen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, in Norwegen oder Island
- Personen und ihre Familienangehörigen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, in Norwegen oder Island, welche eine Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung oder eine schweizerische Rente beziehen
Merkblatt obligatorische Krankenversicherung
Individuelle Prämienverbilligung
Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Prämienverbilligungen. Für Personen mit einem Anknüpfungspunkt in der Schweiz (Wohnsitz; Arbeitsort) und Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung mit Wohnsitz in einem EU-Staat, Norwegen oder Island sind die zu erfüllenden Bedingungen und die Höhe der Vergünstigung im kantonalen Recht (des jeweiligen Wohnsitzkantons) geregelt.
Nähere Informationen zur Prämienverbilligung vermittelt die kantonale Stelle:
SVA Zürich
Prämienverbilligung
Postfach
8087 Zürich
Invalidenversicherung IV
Wer in der Schweiz wohnt oder erwerbstätig ist, ist obligatorisch bei der IV versichert. Die Invalidenversicherung ist ein wichtiges Element unseres Systems der Sozialen Sicherheit. Ihr Ziel ist es, die wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu vermindern oder zu beseitigen.
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Zusatzleistungen zur AHV/IV garantieren Rentnerinnen und Rentnern ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen. Im Kanton Zürich gibt es vier Leistungsarten:
- Ergänzungsleistungen (EL) nach Bundesrecht
- Beihilfen (BH) nach kantonalem Recht
- Kantonale Zuschüsse für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner (ZU)
- Gemeindezuschüsse (GZ) nach Gemeinderecht (in einigen Gemeinden)
Zusatzleistungen werden individuell berechnet. Ihre Höhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der AHV/IV-Rentnerinnen und -Rentner.
zu Sozialversicherungen, Abteilung Soziales und Vormundschaft