Vorschriften Pflanzenrückschnitte
- In den Strassenraum ragende Bäume sind auf eine Höhe von 4.50 m ab Fahrbahn (Strassengrenze) zurückzuschneiden.
- In den Gehwegbereich ragende Bäume, Sträucher, Hecken und andere Pflanzen sind auf eine Höhe von 2.65 m ab Fahrbahn (Strassengrenze) zurückzuschneiden.
- Bei Grundstücken, welche direkt an die Fahrbahn (ohne Gehweg) angrenzen, sind Bäume, Sträucher, Hecken und andere Pflanzen 50 cm (Bankett) ab Fahrbahn (Strassengrenze) zurückzuschneiden.
- Strassenlampen, Verkehrssignale und -spiegel, Hydranten und Strassennamensschilder sind freizuhalten und dürfen nicht überwachsen sein.
- Im Sichtbereich von Einmündungen, Ausfahrten und Kurven innenseitig dürfen Pflanzen ab Fahrbahn (Strassenniveau) nicht höher als 80 cm sein.
Diese Lichtraumprofile (Freihalteräume) sind durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dauernd freizuhalten. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in der kantonalen Verkehrserschliessungsverordnung (§§ 26 ff. VErV) vom 17. April 2019.
Frist Pflanzenrückschnitte
Sämtliche Bäume, Sträucher und Hecken sind bis 30. November 2026 vorschriftsgemäss zurückzuschneiden. Bei Missachtung dieser Vorschriften behält sich die Gemeinde Kilchberg vor, die Pflanzen kostenpflichtig zurückzuschneiden.
Abteilung Tiefbau/Werke
16. Oktober 2026

