Luftaufnahme Seeufer Frühling

Amtliche Publikationen der Gemeinde Kilchberg werden im "Thalwiler Anzeiger", dem offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde publiziert. Die aktuellen Meldungen finden Sie zudem auch hier.

Ergänzend erscheint einmal pro Monat die Gemeindezeitung "Der Kilchberger", die gratis in alle Haushalte verteilt wird. 

Inhaltsverzeichnis

Die amtlichen Publikationen der Gemeinde Kilchberg werden im offiziellen Publikationsorgan «Thalwiler Anzeiger» veröffentlicht.

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Thalwiler Anzeiger

Vorübergehende Verkehrsanordnung Alte Landstrasse, Abschnitt Bergstrasse bis Alte Landstrasse 84

Dauer der Verkehrsanordnung: 22. April 2025 bis Ende November 2025

Verkehrsanordnung:
Infolge Sanierung der Werkleitungen in der Alten Landstrasse, Abschnitt Bergstrasse bis Alte Landstrasse 84 wird der Durchgangsverkehr in der Zeit vom 22. April 2025 bis Ende November 2025 grundsätzlich einspurig in Fahrtrichtung Rüschlikon geführt.

Die Umleitung in Fahrtrichtung Zürich erfolgt über die Schwelle-/Dorf- und Seestrasse.

In Fahrtrichtung Rüschlikon kann die Alte Landstrasse normal befahren werden.

Der Bus der Linie 161 verkehrt wie gewohnt in beide Richtungen. Die Bushaltestellen "Kilchberg ZH, Paradiessteig" und "Kilchberg ZH, Sanatorium" werden normal bedient. Die Lage der Bushaltestellen kann sich je nach Baufortschritt jeweils leicht verschieben.

Für Zufussgehende ist die Alte Landstrasse, Abschnitt Bergstrasse bis Alte Landstrasse 84 unter gelegentlichen Einschränkungen passierbar.

Missachtung:
Zuwiderhandlungen gegen die rechtsgültig signalisierte vorübergehende Verkehrsanordnung werden als Übertretung von Art. 27 Abs.1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958, gestützt auf dessen Art.90, bestraft.

Verfügende Stelle:
Gemeinde Kilchberg - Abteilung Tiefbau/Werke

Rechtliche Hinweise:
Gegen diese Verkehrsanordnung kann während der Rekursfrist bei der Kontaktstelle Rekurs erhoben werden. die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen

Besondere, zwingende Gründe: Verkehrssicherheit und geordneter Verkehrsfluss. Verkürzte Bauzeit.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 20. April 2025

Kontaktstelle:
Statthalteramt des Bezirks Horgen
Seestrasse 124
8810 Horgen

GEMEINDE KILCHBERG
Abteilung Tiefbau/Werke
Kilchberg, 21. März 2025

Mönchhofstrasse; Abschnitt Alte Landstrasse bis Mönchhofstrasse 20; Erneuerung Strassenoberbau inkl. öffentliche Beleuchtung und Regenwasser-, Wasser- und Gasleitungen; öffentliche Planauflage gemäss § 13 StrG des Kt. Zürich; Bericht zu den Einwednungen

Das Strassenbauprojekt wurde der Bevölkerung im Rahmen einer öffentlichen Planauflage im Sinne von § 13 des Strassengesetzes (StrG) vom 2. Dezember 2024 bis 14. Januar 2025 zur Stellungnahme unterbreitet. Gegen das Projekt sind Einwendungen eingegangen.

Der Bericht zu den Einwendungen liegt während 60 Tagen, ab 7. März 2025 bis 6. Mai 2025  bei der Gemeinde Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg (Abteilung Tiefbau/Werke, 2. Stock) zur öffentlichen Einsichtnahme auf und kann während den regulären Büroöffnungszeiten eingesehen werden.

Es wird keine Korrespondenz geführt.

GEMEINDERAT KILCHBERG
Abteilung Tiefbau/Werke
Kilchberg, 7. März 2025

Mönchhofstrasse; Abschnitt Alte Landstrasse bis Mönchhofstrasse 20; Erneuerung Strassenoberbau inkl. öffentliche Beleuchtung und Regenwasser-, Wasser- und Gasleitungen; öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb gemäss §§ 16 und 17 des Strassengesetzes des

Nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens (§ 13 StrG, LS 722.1) wird folgendes Projekt gemäss §§ 16 und 17 StrG öffentlich aufgelegt:

Im Kreuzungsbereich Alte Landstrasse/Mönchhofstrasse wird der bestehende Fussgängerstreifen durch eine Trottoirüberfahrt ersetzt und der Einmündungswinkel der Mönchhofstrasse in die Alte Landstrasse verbessert. Der Querungsbereich Mönchhofstrasse/Haldenweg wird bergseits zulasten der Fahrbahnbreite (3.50 m) mit einer Einengung (Nase) ausgebildet und dadurch die Strassenquerung für Zufussgehende verbessert. Im Bereich dieser Einengung und beim Kreuzungsbereich Alte Landstrasse/Möchhofstrasse entstehen Rabatten mit tiefwachsenden Pflanzen. Die Rabatten sind gegenüber dem Vorprojekt leicht verkürzt worden. Die Parkplätze werden neu angeordnet und verringern sich in ihrer Anzahl um ein Stück.

Die Pläne liegen ab 7. März 2025 bis und mit 7. April 2025 bei der Gemeinde Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, Abteilung Tiefbau/Werke, 2. Stock, öffentlich auf und können während den regulären Büroöffnungszeiten eingesehen werden.

Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost beim Gemeinderat Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

GEMEINDERAT KILCHBERG
Abteilung Tiefbau/Werke
Kilchberg, 7. März 2025

Aufforderung Rückschnitt Bäume und Sträucher bis Ende Mai

Pflicht Pflanzenrückschnitte

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und andere Pflanzen sowie Einfriedun­gen, welche in den Strassen- bzw. Wegraum ragen, zurückzuschneiden.

Vorschriften Pflanzenrückschnitte

  • In den Strassenraum ragende Bäume sind auf eine Höhe von 4.50 m ab Fahrbahn (Strassen­grenze) zurückzuschneiden.
  • In den Gehwegbereich ragende Bäume, Sträucher, Hecken und andere Pflanzen sind auf eine Höhe von 2.65 m ab Fahrbahn (Strassengrenze) zurückzuschneiden.
  • Bei Grundstücken, welche direkt an die Fahrbahn (ohne Gehweg) angrenzen, sind Bäume, Sträucher, Hecken und andere Pflanzen 50 cm (Bankett) ab Fahrbahn (Strassengrenze) zu­rückzuschneiden.
  • Strassenlampen, Verkehrssignale und -spiegel, Hydranten und Strassennamensschilder sind freizuhalten und dürfen nicht überwachsen sein.
  • Im Sichtbereich von Einmündungen, Ausfahrten und Kurven innenseitig dürfen Pflanzen ab Fahrbahn (Strassenniveau) nicht höher als 80 cm sein.

Diese Lichtraumprofile (Freihalteräume) sind durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentü­mer dauernd freizuhalten. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in der kantonalen Verkehrser­schliessungsverordnung (§§ 26 ff. VErV) vom 17. April 2019.

Frist Pflanzenrückschnitte

Sämtliche Bäume, Sträucher und Hecken sind jeweils bis Ende Mai vorschriftsgemäss zurückzu­schneiden. Bei Missachtung dieser Vorschriften behält sich die Gemeinde Kilchberg vor, die Pflan­zen kostenpflichtig zurückzuschneiden.

GEMEINDE KILCHBERG
Abteilung Tiefbau/Werke
 

14.03.2025 - Schoorenstrasse 64 Scheune "Im Böndler"; Anpassung Schutzumfang für Ab- und Wiederaufbau

Mit Beschluss 2025-32 vom 4. März 2025 hat der Gemeinderat dem verwaltungsrechtlichen Vertrag (Schutzvertrag) vom 3. Februar 2025 (teilweise Anpassung der Schutzverfügungen vom 23. Oktober 1984 respektive Aufhebung derjenigen vom 13. Januar 2004 mit einem Schutzvertrag/Rückbau mit Wiederaufbaupflicht) betreffend Gebäude Schoorenstrasse 64.1 (Vers.-Nr. 281, Kat.-Nr. 4928) in Kilchberg zugestimmt.

Der Beschluss kann während den ordentlichen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, Abteilung Hochbau/Liegenschaften, eingesehen werden.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Sihlstrasse 38, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Fristenlauf beginnt für die Eigentümerschaft und Dritte, die den Entscheid erhalten, mit der Zustellung dieses Entscheides, für andere Dritte mit der Publikation. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichtes sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

GEMEINDERAT KILCHBERG
Abteilung Hochbau/Liegenschaften

28.02.2025 - Bauprojekt Denise Helbling-Pfister

Bauherrschaft                     
Denise Helbling-Pfister, Seestrasse 213, 8802 Kilchberg

Projektverfasser                 
Grab Gartenbau AG, Steig 1, 8840 Einsiedeln

Bauprojekt                           
Umgestaltung des Gartens, Erneuerung des Zauns sowie neue Pergola, Seestrasse 215 (Inventarobjekt-Nr. BA01350087), Kataster Nr. 4031, Wohnzone W1

Planauflage                         
Die Pläne können in der Gemeindeverwaltung Kilchberg, Abteilung Hochbau/Liegenschaften, Alte Landstrasse 110, 3. Stock, zu den ordentlichen Büroöffnungszeiten und möglichst nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

Dauer der Planauflage        
20 Tage vom Datum der Ausschreibung an. Bei fehlender Übereinstimmung der Daten im kantonalen Amtsblatt und im kommunalen Publikationsorgan gilt das Datum der letzten Ausschreibung.

Rechtsbehelfe                     
Begehren um Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen seit der Ausschreibung bei der Baubehörde schriftlich zu stellen. Wer das Begehren nicht innerhalb dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheides (§§ 314-316 PBG). Baurechtsentscheide sind kostenpflichtig.

Die Wahrung anderer, insbesondere privatrechtlicher Ansprüche hat beim Zivilrichter zu erfolgen und richtet sich nach der Zivilprozessordnung.

Baukommission Kilchberg
28. Februar 2025 

 

                                            

Der «Kilchberger» ist die Gemeindezeitung von Kilchberg und erscheint einmal im Monat, in der Regel jeweils am zweiten Mittwoch. Die jährlich zwölf Ausgaben werden im modernen Tabloid-Format verlegt und kostenlos in alle Haushaltungen von Kilchberg verteilt. Ebenfalls wird das «Kilchberger Gemeindeblatt» hier auf der Gemeindewebseite veröffentlicht. Im «Kilchberger» publizieren die Gemeinde, die Schule, die Kirchen, die Vereine und weitere Institutionen ihre Neuigkeiten, Termine, Vorschauen und Berichte. Auch das Gewerbe trägt zum vielfältigen Inhalt des «Kilchbergers» bei.

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Der Kilchberger

Aktuelle Ausgabe "Der Kilchberger"

Hier geht's zur aktuellen Ausgabe. Ältere Ausgaben finden Sie im Archiv.

Die Gemeinde Kilchberg erstellt seit vielen Jahren zum Jahreswechsel ein "Neujahrblatt" zu einem aktuellen Thema. Diese Werke sind exklusiv und werden in alle Haushaltungen der Gemeinde verteilt.

Hier sind sämtliche Neujahrsblätter im PDF-Format herunterladbar. Wir wünschen Ihnen gute Unterhaltung.

Aktuellstes Neujahrsblatt

Der Titel «Das Stockengut» und seine Bedeutung für Mensch, Tier und Umwelt beinhaltet alles, was das vorliegende Neujahrsblatt zum Ausdruck bringen möchte. Es widmet sich erneut dem gemeindeeigenen Bauernhof, dem Stockengut, aber nicht aus einer historischen Perspektive wie 1994 schon einmal, sondern unter dem Gesichtspunkt der Umweltsystemleistungen des Hofs, die der Betrieb an ökologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Werten erbringt. Dazu gehört die Menge der produzierten Nahrungsmittel sowie die Pflege der Landschaft zur Erhaltung von Biodiversität und Bodenbeschaffenheit. Aber auch der nicht-materielle Nutzen wie die Schönheit der Landschaft, die durch den Hofbetrieb gewährleistet bleibt, gehört dazu.

Das Porträt des Stockenguts soll den Wert des gemeindeeigenen Hofs für die Bevölkerung und die Umwelt greifbar und erlebbar machen. Es soll Fakten liefern, ohne zu belehren. Es soll den Horizont der Lesenden erweitern und zugleich unterhalten. Das Neujahrsblatt ist so aufgebaut und gestaltet, dass man darin auch schmökern und blättern kann. Die einzelnen Abschnitte sind auch für diejenigen informativ und spannend, die das Neujahrsblatt nicht von Anfang bis zum Ende durchlesen.

Mit Gabrielle Attinger konnten wir eine versierte Journalistin als Autorin gewinnen, die durch ihre langjährige Tätigkeit als Kommunikationsverantwortliche am Departement Umweltsystemwissenschaften der ETH Zürich nicht nur die Ökologie, sondern ganz konkret die Herausforderungen in der Landwirtschaft kennt. Somit war mit dem den Gutshof verwaltenden Betriebsleiterpaar, Gabriella Caretta und Stephan Vetsch, ein Austausch auf Augenhöhe möglich. Ihr sei für ihren grossen Einsatz, den sie während des ganzen Jahres leistete, an dieser Stelle herzlich gedankt.

Für Auskünfte und Fragen stand das Betriebsleiterpaar verschiedentlich zur Verfügung. Seine Präzisierungen waren wertvoll und erleichterten die Einordnung der verschiedenen Aufgaben in die allgemeine Betriebsführung. Ihm sei gedankt. Aber auch den Mitarbeitenden auf dem Hof und im Hofladen gebührt Dank, denn auch sie standen spontan für Erklärungen zu ihren Tätigkeiten zur Verfügung.

Da dieses Jahr das Wetter nicht immer mitspielte, war für die Erstellung der Fotografien ein besonderer Effort nötig. Diesen verdanken wir dem Fotografen Michael Würtenberg, der keinen Aufwand scheute, auch nicht, alltägliche Perspektiven der Tätigkeiten auf dem Hof in vielfältigen Bildern zu erfassen. Seine Bilder sind ausdruckstark und vermitteln spannende Einblicke.

Das lehrreiche Interview mit ETH-Professor Achim Walter vermittelt den grösseren Rahmen, in welchen das Stockengut hinsichtlich seiner Bedeutung eingeordnet werden kann. Auch ihm sei für seinen Beitrag herzlich gedankt.

Nun hoffen wir, dass Ihnen dieses Neujahrsblatt einen Eindruck von der vielschichtigen Bedeutung des Stockenguts für Mensch, Tier und Umwelt vermittelt und wünschen Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, eine unterhaltsame und interessante Lektüre.

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Aktuelles Neujahrsblatt 66

Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) verpflichtet in § 14 Abs. 4 die kantonalen und kommunalen öffentlichen Organe, Verzeichnisse ihrer Informationsbestände (VIB) zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Das VIB soll einen Überblick darüber vermitteln, welche Unterlagen in einer Gemeinde produziert und verwaltet werden und ob diese Personendaten enthalten.

Im Registraturplan sind Schema und Inhalt des Kilchberger Gemeindearchives zusammengestellt. Er wird laufend nachgeführt.

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Öffentlichkeitsprinzip Kanton Zürich

Verknüpfte Dokumente
Öffentlichkeitsprinzip Gemeinde Kilchberg (IDG)
Verzeichnis Informationsbestände (VIB)
Registraturplan Gemeinde Kilchberg

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