Garten Meierhüsli Kilchberg

In der Schweiz ist die Krankenversicherung für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Die versicherungspflichtigen Personen müssen sich bei einem anerkannten Krankenversicherer versichern lassen.

Inhaltsverzeichnis

Versicherungspflichtig sind:

  • Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
  • Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens 3 Monate gültig ist
  • Unselbständig erwerbstätige Personen mit einer weniger als 3 Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen
  • Asylsuchende, Schutzbedürftige und vorläufig Aufgenommene
  • In der Schweiz erwerbstätige Personen und ihre Familienangehörigen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, in Norwegen oder Island
  • Personen und ihre Familienangehörigen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, in Norwegen oder Island, welche eine Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung oder eine schweizerische Rente beziehen

Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Prämienverbilligungen.

Für Personen mit einem Anknüpfungspunkt in der Schweiz (Wohnsitz, Arbeitsort) und Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung mit Wohnsitz in einem EU-Staat, Norwegen oder Island sind die zu erfüllenden Bedingungen und die Höhe der Vergünstigung im kantonalen Recht (des jeweiligen Wohnsitzkantons) geregelt.

Nähere Informationen zur Prämienverbilligung vermittelt die kantonale Stelle SVA Zürich.

Weiterführende Links
Häufig gestellte Fragen zur IPV
Informationen zur Prämienverbilligung
SVA Zürich

SVA Zürich
Prämienverbilligung

Postfach
8087 Zürich

Wer in der Schweiz wohnt oder erwerbstätig ist, ist obligatorisch bei der IV versichert. Die Invalidenversicherung vermindert oder beseitigt die wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.

Für Fragen betreffend Invalidenrenten wenden Sie sich bitte direkt an die IV-Stelle des Kantons Zürich.

Weiterführende Links
SVA Zürich
Infos & Anmeldung IV

SVA Zürich
IV

Postfach
8087 Zürich

Zusatzleistungen zur AHV/IV garantieren Rentnerinnen und Rentnern ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen. Im Kanton Zürich gibt es vier Leistungsarten:

  • Ergänzungsleistungen (EL) nach Bundesrecht
  • Beihilfen (BH) nach kantonalem Recht
  • Kantonale Zuschüsse für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner (ZU)
  • Gemeindezuschüsse (GZ) nach Gemeinderecht (in einigen Gemeinden)

Zusatzleistungen werden individuell berechnet. Ihre Höhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der AHV/IV-Rentnerin und -Rentner.

Weiterführende Links
Formular Zusatzleistungen AHV/IV beantragen
Ergänzungsleitungen zur AHV/IV Kanton Zürich
Zusatzleistungen zur AHV/IV Kanton Zürich Sozialhilfe

Verknüpftes Dokument
Obligatorische Krankenversicherung, Individuelle Prämienverbilligung       

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Bereich Sozialversicherungen
Alte Landstrasse 110
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