Wenn Sie Bauen oder Umbauen möchten, nehmen Sie rechtzeitig mit dem Fachbereich Hochbau 044 716 32 46 Kontakt auf.
Unter Bauen und Umbauen fallen:
- Gebäudeabbruch
- Anbau oder Umbau innen und aussen
- Neubau
- Kleinbaute auf einem Grundstück wie ein Gartenhäuschen, einen Fahrzeugunterstand, eine Pergola oder Reklameanlage
Damit können Sie beitragen, dass ein allfälliges Baugesuchverfahren für alle involvierten Parteien effizient und reibungslos durchlaufen kann. Ein solches Vorgehen empfehlen wir auch, weil die unten aufgeführten Standardanforderungen an ein Baugesuch fallbezogen umfassender oder limitierter ausgelegt werden können. So ist es zum Beispiel nicht in jedem Falle zwingend notwendig, sämtliche Rubriken des Formulars «Baugesuch» auszufüllen.
Unsere Fachkräfte im Hochbau beraten Sie nach telefonischer Voranmeldung gerne kompetent und verlässlich, um eine rechtsgültige Baubewilligung innert angemessener Frist zu erhalten.
Die Beratung umfasst:
- die Abklärung, ob eine Baubewilligung notwendig ist
- welches der beiden grundsätzlichen Verfahren anzuwenden ist:
- das Anzeigeverfahren (ohne öffentliche Bekanntmachung und Aussteckung, ev. Zustimmung Nachbarn)
- das Ordentliche Verfahren (öffentliche Bekanntmachung und Aussteckung)
- die Beratung / Unterstützung beim Beschaffen / Erstellen der notwendigen Formulare und Dokumente anhand von aktuellen fallspezifischen Beispielen
- die Koordination der baupolizeilichen Kontrollen (inkl. Feuerpolizei) bis zur Bauvollendung
Eine Beratung im grossen Umfang wird zu einem Stundenansatz von CHF 145.00 verrechnet. Das lohnt sich, weil Sie sich damit zusätzliche Kosten sparen können, die infolge eines Minderaufwands beim Fachbereich Hochbau bei der Prüfung des Baugesuches entstehen können.
Um ein Baugesuch einzureichen, benützen Sie das kantonale Baugesuchformular.
Nachfolgend ist die Übersicht der einzureichenden Unterlagen für ein Baugesuch aufgelistet, unterschieden nach dem Anzeige- bzw. ordentlichen Verfahren.
Pläne werden in der Regel durch den Architekten erstellt. Er kennt die Anforderungen und weiss, wie die Pläne darzustellen sind. Grundsätzlich müssen die Pläne vermasst und kotiert sein (bestehende, unveränderte Bauteile = schwarz; Abbruch = gelb; Neubau = rot). Alle Pläne sind vom Bauherrn und vom Architekten unterzeichnet einzureichen.
Die Anzahl einzureichender Exemplare ist abhängig vom Verfahren und ob weitere zum Beispiel kantonale Stellen in das Baubewilligungsverfahren involviert sind. So sind Projekte, die neben der Genehmigung durch die Baubehörde auch derjenigen von kantonalen Instanzen bedürfen, in 6-facher Ausführung einzureichen.
Der Fachereich Hochbau sagt Ihnen gerne, welche Unterlagen Sie für Ihr Bauvorhaben in welcher Anzahl einzureichen und wie diese auszufertigen sind.
Weiterführender Link
Baubewilligungsverfahren Kanton Zürich
Welche Baugesuchsunterlagen sind einzureichen?
Der Grundsatz lautet, dass die für die Beurteilung eines Vorhabens nötigen Unterlagen einzureichen sind (§ 310 Abs. 1 PBG / §§ 3-5 BVV). Das Bauamt muss sich anhand der eingereichten Unterlagen also ein vollständiges Bild über ein Projekt machen können bzw. es auf seine Rechtmässigkeit überprüfen können. Auf Pläne, die in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben keine Relevanz haben, kann umgekehrt aber verzichtet werden.
Minimal sind folgende Unterlagen in 4-facher Ausführung (falls der Kanton involviert sein wird 6-fach), pro Dossier geordnet, einzureichen (+digitale Eingabe, idealerweise per Link mit einmonatiger Gültigkeit):
- Baugesuchsformular, von allen Eigentümern oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet
- Aktueller Grundbuchauszug (Bezug beim Notariat Thalwil)
- Aktueller Situationsplan (Katasterplan) vom Geometer beglaubigt, mit eingezeichnetem und vermasstem Projekt, nicht älter als 6 Monate und alles Originale
- Projektpläne (Grundrisse, Fassaden, Schnitte) im Massstab 1:100, vermasst
Beispiele weiterer, je nach Bauvorhaben erforderlicher Unterlagen (§ 5 BVV, können teils nachgereicht werden):
- Kantonale Zusatzformulare (z.B. Bauabfälle, Grundwasser usw.)Bauvisier-Protokoll, wenn vorhanden
- Baumassenberechnung
- Parkplatzberechnung
- Umgebungsplan
- Gebäude- und Wohnungserhebungsformular (auch bei Veränderung der Wohnungsgrösse)
- Näher-/Grenzbaurechte, Zustimmung/Protokoll Stockwerkeigentümergemeinschaft
- Lärmgutachten
- Lärmschutznachweis (z. B. Luft/Wasser-Wärmepumpe, Jaccuzzi auf dem Dach oder Gegenstromanlage)
- Terrainaufnahmen Geometer
- Stellungnahme Behindertenkonferenz
- Unterlagen zur Hangabsturzsicherung
- Modell
Vor Baubeginn ist der Feuerpolizei das Gesuch zur Erstellung einer wärmetechnischen Anlage (inklusive Wärmepumpe, etc.) einzureichen.
Weiterführender Link
Gebäudeversicherung Kanton Zürich
Je nach Lage ist für den Bau einer Solaranlage ein Baubewilligungs- oder ein Meldeverfahren notwendig.
Förderbeitrag Solar- und Photovoltaikanlagen Gesuch
Da der Kredit für die Förderbeiträge Solar- und Photovoltaikanlagen bereits ausgeschöpft ist, können leider keine weiteren Förderbeiträge ausbezahlt werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Weiterführende Links
Energieeffizientes Bauen
Verknüpfte Dokumente
Leitfaden für Solaranlagen
Meldeformular Solaranlagen
Blitze verursachen im Kanton Zürich jedes Jahr über 450 Gebäudeschäden. Blitzschutzsysteme leiten den Blitzstrom in den Boden und reduzieren Personen- und Gebäudeschäden. Die Anlageeigentümer sind verantwortlich, dass die Blitzschutzsysteme instandgehalten werden und jederzeit betriebsbereit sind.
Blitzschutzsystem zur Abnahme durch die Gebäudeversicherung Kanton Zürich anmelden.
Weiterführender Link
Gebäudeversicherung Kanton Zürich
Verknüpftes Dokument
Anforderungen an Blitzschutzsysteme
Ein Reklamegesuch ist kostenpflichtig und wird im ordentlichen Verfahren gemäss der Gebührenverordnung der Gemeinde abgerechnet.
Sie können Ihr Gesuch einer Reklameanlage online einreichen.
Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser
Der Bezug von Bauwasser oder von Wasser für andere vorübergehende Zwecke bedarf einer Bewilligung durch die Wasserversorgung Kilchberg. Nutzen Sie das Formular "Anmeldung provisorischer Wasserbezug".
Anschlussgesuch
Sie möchten einen Neuanschluss an die Wasserversorgung Kilchberg anmelden oder die Änderung einer bestehenden Hausanschlussleitung melden? Sie sind Sanitärfachmann und wollen Ihre Trinkwasserinstallation zur Abnahme anmelden? Wenden Sie sich bitte an die wasserversorgung@kilchberg.ch, um das/die entsprechenden Formulare anzufordern.
Falls Sie Grabarbeiten im öffentlichen Grund vornehmen müssen, beispielsweise für Leitungen, benötigen Sie eine Bewilligung.
Das Gesuch ist rechtzeitig mit allen notwendigen Planunterlagen und eingezeichnetem Aufgrabungsort, jedoch spätestens 10 Tage vor dem geplanten Baubeginn, einzureichen.
Sie können Ihr Gesuch Aufbruch öffentlicher Grund (Grabenaufbruch) online einreichen.
Wer Ansprüche gemäss § 315 ff PBG wahrnehmen will, muss innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen.
Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, verwirkt das Rekursrecht. Ist das Begehren rechtzeitig angebracht worden, erhält der Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist (§ 316 PBG).
Weiterführende Links
Antrag Zustellung baurechtlicher Entscheid
Die Baukommission besteht inkl. Präsident aus sieben Mitgliedern. Das Präsidium wird vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestimmt. Die übrigen Mitgieder werden an der Urne gewählt.
Sie befasst sich mit Ausnahmeanträgen, Gestaltungsfragen, dem Bauen in der Kernzone sowie weiteren fachspezifischen Fragen und Aufgaben und prüft Baugesuche.
Die Aufgaben und Finanzbefugnisse der Baukommission sind in Art. 38 und 39 der Gemeindeordnung geregelt
Die Baukommission Kilchberg besteht aktuell aus folgenden Personen:
Baukommission
Verknüpftes Dokument
Geschäftsreglement der Baukommission
Der Grundsatz lautet, dass die für die Beurteilung eines Vorhabens nötigen Unterlagen einzureichen sind (§ 310 Abs. 1 PBG / §§ 3-5 BVV). Das Bauamt muss sich anhand der eingereichten Unterlagen also ein vollständiges Bild über ein Projekt machen können bzw. es auf seine Rechtmässigkeit überprüfen können. Auf Pläne, die in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben keine Relevanz haben, kann umgekehrt aber verzichtet werden.
Minimal sind folgende Unterlagen in 4-facher Ausführung, pro Dossier geordnet, einzureichen (+ digitale Eingabe, idealerweise per Link mit einmonatiger Gültigkeit):
- Baugesuchsformular von allen Eigentümern oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet
- Aktueller Grundbuchauszug (Bezug beim Notariat Thalwil)
- Aktueller Situationsplan (Katasterplan) vom Geometer beglaubigt, mit eingezeichnetem und vermasstem Projekt, nicht älter als 6 Monate und alles Originale
- Projektpläne (Grundrisse, Fassaden, Schnitte) im Massstab 1:100, vermasst
Weiterführende Links
Baugesuchsformular
- Kantonale Zusatzformulare (z.B. Bauabfälle, Grundwasser usw.)
- Bauvisier-Protokoll, wenn vorhanden
- Baumassenberechnung
- Parkplatzberechnung
- Umgebungsplan
- Gebäude- und Wohnungserhebungsformular (auch bei Veränderung der Wohnungsgrösse)
- Näher-/Grenzbaurechte, Zustimmung/Protokoll Stockwerkeigentümergemeinschaft
- Lärmgutachten
- Lärmschutznachweis (z. B. Luft/Wasser-Wärmepumpe, Jaccuzzi auf dem Dach oder Gegenstromanlage)
- Terrainaufnahmen Geometer
- Stellungnahme Behindertenkonferenz
- Unterlagen zur Hangabsturzsicherung
- Modell
- Plandarstellung: neue Bauten/Bauteile = rot, Abbruch = gelb, Bestand = schwarz
- Das Baugesuchsformular sowie sämtliche Unterlagen sind zu datieren und vom Gesuchsteller oder Bevollmächtigten, dem Projektverfasser und dem Grundeigentümer zu unterschreiben
- In den Plänen sind u. a. einzutragen:
- die Nutzweise und die Zweckbestimmung (Boden- und Fensterflächen in m2); Vermassung der Gebäudeteile und Abstände zu Grundstücksgrenzen, benachbarten Gebäuden und Baulinien (in Katasterplan, Grundriss- und Situationsplänen);
- Höhenkoten des neuen und des massgebenden Terrains (in Schnitten und Fassadenplänen) mind. bis zur Parzellengrenze;
- Korrekte Darstellung der Gebäudehöhe und des gewachsenen Terrains; Etagen- und Raumhöhen;
- Mauern und Wände samt Öffnungen, Türen mit Öffnungsrichtung, Treppen und interne Verkehrsflächen;
- Dachaufbauten (bei neuen Aufbauten Drittelsregelungs-Nachweis), Dachflächenfenster mit Glasfläche und Dacheinschnitte
Ca. eine Woche, nachdem Sie das Baugesuch bei uns eingereicht haben, erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung. Ebenfalls eine schriftliche Meldung erhalten Sie nach Abschluss der Vorprüfung. Bei Unstimmigkeiten setzen wir uns jeweils möglichst rasch mit Ihnen in Verbindung. Danach folgt, bei ordentlichen Verfahren, die Publikation. In der Folge wird die Bewilligung ausgearbeitet und dann der Baukommission zur Beurteilung vorgelegt. Ca. 1-2 Wochen später wird der Entscheid verschickt.
Behandlungsfristen
- Vorprüfungsfrist: 3 Wochen
- Anzeigeverfahren: 30 Tage
- Ordentliches Verfahren: 2 - 4 Monate nach Abschluss Vorprüfung inkl. 20 Tage Publikation
- Sind kantonale Stellen involviert, kann sich die Behandlungsdauer verlängern
- Rechtskraft Baubewilligung: 30 Tage ab Empfang
- Publikation, Aktenauflage und Aussteckung: 20 Tage; während dieser Frist kann das Bauvorhaben von jedem/jeder Interessierten eingesehen und der Baurechtsentscheid angefordert werden (Legitimation für Rekurs). Die Visiere sollten am Besten stehengelassen werden, bis der Entscheid rechtskräftig ist.
Hier geht es im Wesentlichen um eine erste summarische Prüfung der Unterlagen (Vollständigkeit und Inhalt) sowie auch um die Koordination des Baugesuches mit anderen Stellen (z. B. kantonale Fachstellen), vgl. auch §§ 11 und 12 BVV.
Gemäss § 322 PBG 3 Jahre ab Rechtskraft, eine Verlängerung ist nicht möglich
- Gesuch-/Meldeformular wärmtechnische Anlage (bei allen WTA)
- Bei Erdsonden-Wärmepumpe:
- Gesuch um Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für eine Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage
- Situationsplan 1:500 mit rot eingetragenen Bohrstandorten und Lage Wärmepumpe
- Bei Luft/Wasser-Wärmepumpen:
- Situationsplan 1:500 mit rot eingetragenem Standort Luft/Wasser-Wärmepumpe inkl. Vermassung. Bitte auch die Distanz zum nächsten Fenster deklarieren.
- Produktdatenblatt
- Lärmschutznachweis
- Einfache Skizze, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage
Bewilligungspflichtig (und nicht nur meldepflichtig) sind sämtliche aussen aufgestellte Luft/WasserWärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.
- Situationsplan 1:500 mit rot eingetragener Solaranlage
- Darstellung (Skizze, Plan) der Dachaufsicht
- Darstellung (Skizze, Plan) der Giebelfassde
- Darstellung (Skizze, Plan) der Trauffassade mit der Dachfläche
- Produktbeschrieb der Solaranlage und Abbildungen
- Orientierungsplan gemäss Brandschutzmerkblatt «Solaranlagen» (Feuerwehreinsatzplan)
Bewilligungspflichtig (und nicht nur meldepflichtig) sind Solaranlagen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.
Weiterführende Links
Webseite Kanton Zürich Meldeverfahren Solaranlagen, Wärmepumpen
Wir helfen gerne weiter. Unsere Auskünfte sind aber allgemeiner Natur. Für die rechtsverbindliche Beantwortung von konkreten Fragen steht das Institut des Vorentscheids (§ 323 PBG) zur Verfügung.
Grundsätzlich nein, es wird dasjenige Recht angewendet, welches am Tag der Einreichung des Gesuchs in Kraft ist. Nicht ausgeschlossen ist bei Gesetzesrevisionen wie der vorliegenden jeweils die sogenannte negative Vorwirkung gemäss § 234 PBG. Zur Anwendung kommen kann die negative Vorwirkung dementsprechend dann, wenn durch die bauliche Massnahme eine durch den Gemeindevorstand beantragte, planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird. Das kann frühestens der Fall sein, wenn die Planänderung vom Gemeinderat beantragt worden ist.
Die Gebäudelänge ist gemäss § 28 ABV (Anhang) die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks im Grundriss, welches die grösste durch die massgebliche Fassadenlänge gebildete Gebäudeumfasssung beschreibt.
Die Gebäudebreite ist gemäss § 28 ABV (Anhang) die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks im Grundriss, welches die grösste durch die massgebliche Fassadenlänge gebildete Gebäudeumfasssung beschreibt.
Es gilt § 5 ABV (Anhang). Es werden 3 Fälle unterschieden:
Um- und Erweiterungsbauten, z. B. Aufstocken oder Vergrössern: Es ist auf die ursprünglichen Baugesuchsunterlagen abzustellen, auch wenn die Stammbaubewilligung vor Inkrafttreten des PBG erteilt wurde. Bei der Ermittlung der Baumassenziffer gilt diesfalls (Stammbewilligung älter als das PBG 1975) allerdings das heutige Terrain als gewachsen.
Bei Anbauten, also architektonisch selbständiges, physisch eigenständiges Gebäude und Neubauten: Grundsätzlich gilt der gemäss § 5 ABV (Anhang) bei der Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens (Abs. 1). Auf frühere Verhältnisse ist im Rahmen von § 5 Abs. 2 ABV (Anhang) abzustellen (bewilligungspflichtige Aufschüttung innert der letzten 10 Jahre, im Planungsoder Projektgenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich als gewachsener Boden erklärt, Umgestaltung im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung oder zur Umgehung von Bauvorschriften).
Ersatzneubauten: Der gewachsene Boden umfasst die gesamte bestehende Oberfläche eines Grundstückes ohne die Oberfläche von bestehenden Bauten und Anlagen. Innerhalb des Grundrisses von Bauten und Anlagen besteht aber kein gewachsener Boden. Die Baugrube ist aufzufüllen bzw. auf dem Weg der Interpolation zu schliessen.
Der gewachsene Boden ist massgeblich für die Messweise der Gebäudehöhe, die Baumassenberechnung, für unterirdische Bauteile, Gebäude- und Fassadenlänge, ob ein Untergeschoss oder ein Vollgeschoss vorliegt, ob Grenzabstände eingehalten werden müssen und die Beurteilung von Abgrabungen bzw. die Freilegung von Geschossen.
Dazu gibt es eine langjährige Praxis in Kilchberg.
Eine stärkere Hanglage wird angenommen, wenn eine Neigung ab 35 % vorliegt. Geprüft wird dies anhand der GIS-ZH-Karte Hanglagen (Neigung 35 - 50 % oder grösser als 50 %). Weist ein Grundstück mehrere Einträge im GIS auf, also auch weniger starke Neigungen (18 - 35 % und 35 - 50 % auf einem Grundstück), dann müssen die 35 % entlang der Fassade oder unabhängig von einem Gebäude, im interessierenden Bereich nachgewiesen werden.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, darf 2 m abgegraben werden, andernfalls 1.5 m.
Weiterführende Links
GIS-ZH-Karte
Bei Ersatzneubauten, Rampen zu Tiefgaragen, soweit sie einen Einschnitt bilden, Kellerabgängen oder anderen Gruben. Die Festlegung des Terrains kann auch im Baubewilligungsverfahren erfolgen. Die seinerzeitige Baugrube ist aufzufüllen bzw. rechnerisch auf dem Weg der Interpolation zu schliessen. Dabei wird in der Fassadenflucht der höchste und tiefste Punkt miteinander verbunden und die darunterliegende Fläche aufgefüllt.
Die Baumassenziffer bestimmt, wie viele Kubikmeter anrechenbaren Raumes auf den Quadratmeter Grundfläche entfallen dürfen (§ 254 Abs. 2 PBG Anhang). Anrechenbar ist der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen (§ 258 Abs. 1 PBG Anhang). Ausser Ansatz fallen Räume, die als öffentliche Verkehrsflächen benützt werden oder sich innerhalb des Witterungsbereiches unter vorspringenden freitragenden Bauteilen befinden.
Massgeblich für die Baumassenberechnung ist bei Neu- und Ersatzbauten das gewachsene Terrain.
Wenn die Aussenwand und die Konstruktion des Daches grösser als 35 cm ist, wird nur die Stärke von 35 cm ab Innenwand inkl. Putz zur Baumassenberechnung gerechnet (§ 12 Abs. 3 ABV Anhang).
In der Gemeinde Kilchberg wird die Baumasse für Wohnbauten (Hauptgebäude mit dauerhaftem Aufenthalt von Personen) und Nebengebäuden (besondere Gebäude mit nicht dauerhaftem Aufenthalt von Personen) unterschieden. Diese haben unterschiedliche Baumassenziffern (Ziff. 2.1 BZO).
Bei Pflichtabstellplätzen im Hauptgebäude (Ziff. 2.2 BZO) kann für besondere Gebäude bis max. 0.2 m3/m2 der Baumassenziffer für Hauptgebäude zugeschlagen werden, sofern das Bauvolumen für Abstellplätze im Hauptgebäude verwendet wird und das Bauvolumen über dem gewachsenen Terrain liegt.
Der Witterungsabzug zählt nicht zur Baumasse. Bei auskragenden Bauten wie Balkone kann ein Abzug geltend gemacht werden. Der Witterungsbereich ist der äussere Teil des offenen Raumes bis zu einer Tiefe, die der halben Raumhöhe entspricht (§ 12 Abs. 2 ABV Anhang).
Gemäss § 258 PBG (Anhang) fallen Witterungsbereiche ausser Ansatz, wenn sie sich unter freitragenden vorspringenden Bauteilen befinden. Da dies energetisch und gestalterisch zu fragwürdigen Lösungen führen kann, werden Abstützungen trotzdem akzeptiert, ohne dass auf den Abzug von Witterungsbereichen verzichtet werden muss. Teile, die für die Erschliessung notwendig sind (z.B. offenes, überdachtes Treppenhaus) begründen in jedem Fall voll anrechenbare Baumasse.
Die Baumassenberechnung muss mit Grundrissen, Schnitten und Fassaden mit Höhenmassen ab gewachsenem Terrain nachvollziehbar ausgewiesen werden. Bei der Berechnung sind die Grundrissflächen mit unterschiedlichen Farben im Schemaplan mind. M 1:200 darzustellen. Am besten wird die Kubatur mit einer Tabellendarstellung (Bereich Nr., Länge, Breite, Höhe, Fläche, etc.) berechnet.
Ist auf das aktuell bestehende Terrain abzustellen, muss dieses von einem Geometer aufgenommen worden sein. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Aufnahme des Terrains nicht erforderlich.
Bei in der Höhe gestaffelten Fassaden ist für die Abstandsberechnung die horizontale Lage der Fassade massgebend, also grundsätzlich die Projektion der grössten oberirdische Gebäudeumfassung auf den Erdboden (§ 28 Abs. 1 ABV Anhang), korrigiert um die in § 260 Abs. 3 PBG Anhang erwähnten Vorsprünge.
Bei seitlich gegliederten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt (§ 24 Abs. 1 ABV). Zurückliegende Fassadenteile werden durch vorspringende Teile hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante in oder vor der Fassadenflucht gemessen; vorspringende Gebäudeteile gelten nur dann als selbständige Fassadenteile, wenn ihr gegenseitiger Abstand wenigstens der Summe zweier Grundabstände entspricht (§ 24 Abs. 1 und 2 ABV).
Das Dachprofil (45 °) beim Attikageschoss wird gemäss langjähriger Rechtsprechung von der Schnittliniezwischen der tatsächlichen Dachfläche (des obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen Fassade angesetzt. Wenn die Trauffassade in der Höhe gestaffelt ist, z. B. das oberste Vollgeschoss gegenüber 1. Vollgeschoss und EG zurückspringt, gilt folgendes: Bei der Bestimmung der Fassadenflucht ist auf die optische Erscheinung abzustellen. Es muss daher bestimmt werden, inwiefern das oberste Vollgeschoss fassadenbildend wirkt.
Privilegierte Gebäudevorsprünge sind Bauteile, die in den Grenzabstandsbereich hineinragen dürfen. Dies aber nur maximal 2m, und bei Erkern, Balkonen und dergleichen nur auf höchstens einem Drittel der betreffenden Fassade (vgl. auch nächste Frage zur Drittelsregelung). Mit «dergleichen» können z.B. geschlossene Balkone, Veranden oder von der Konstruktion unabhängige Vordächer gemeint sein. Privilegierte Gebäudevorsprünge müssen der Fassade optisch vorgelagert sein, dürfen aber ohne weiteres auch abgestützt werden (z. B. Balkontürme). Für Erker gilt letzteres aber nicht. Dieser muss mindestens 1 m über dem gestalteten Boden liegen. Der Gesetzestext beinhaltet die Bezeichnung «einzelne Gebäudevorsprünge», was bedeutet, dass sie untergeordneter Natur sein müssen. Dass sie sich über mehrere Stockwerke erstrecken dürfen, ist aber unbestritten. Die Traufe durchbrechen dürfen privilegierte Gebäudevorsprünge aber regelmässig nicht.
Die Drittelsregelung bezieht sich auf zwei verschiedene Tatbestände. Einerseits auf § 260 Abs. 3 PBG (Stand 28. Februar 2017 im Anhang des PBG) betr. privilegierte Gebäudevorsprünge, und andererseits auf § 292 PBG betr. Dachaufbauten. § 260 Abs. 3 PBG: "Einzelne Vorsprünge dürfen höchstens 2 m in den Abstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge". Mit dergleichen können z. B. geschlossene Balkone, Veranden oder von der Konstruktion unabhängige Vordächer gemeint sein. Für andere Vorsprünge gilt die Drittelsregelung nicht – sie dürfen ohne Längenbeschränkung bis 2 m in den Abstandsbereich hineinragen.
§ 292 PBG bezieht sich auf Schräg- sowie auf Flachdächer nach Massgabe des Gesetzeswortlautes. Der die 45-Grad-Linie durchstossende Drittel bei Flachdächern darf in Kilchberg grundsätzlich frei angeordnet werden. Bei gestaffelten Fassaden ist je nach Erscheinungsbild der einzelne Abschnitt massgeblich, andernfalls das Dachgeschoss als Vollgeschoss in Erscheinung tritt.
Ein Zusammenrechnen von benachbarten Fassaden ist erforderlich, wenn ein Gebäudeabstand von weniger als 3.5 m vorliegt (dito geschlossene Überbauung). Bei einem Abstand von weniger als 7 m ist aber zu beachten, dass die Wohnhygiene und die Brandschutzanforderungen eingehalten werden können. Andernfalls ein Abstand von unter 7 m zu verweigern ist.
Als besondere Gebäudeformen gelten insbesondere seitlich gegliederte oder abgewinkelte/abgerundete Fassaden Bei seitlich gegliederten Fassaden wird gemäss § 24 ABV die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt (Abs 1). Zurückliegende Fassadenteile (unabhängig vom Anteil an der ganzen Fassade) werden durch vorspringende Teile hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante in oder vor der Fassadenflucht gemessen, vorspringende Teile gelten nur dann als selbständige Fassadenteile, wenn ihr gegenseitiger Abstand wenigstens der Summe zweier Grundabstände entspricht (Abs. 2, vgl. auch Skizze in der ABV).
Bei abgewinkelten oder abgerundeten Fassaden ist die Abwinkelung oder Abrundung als seitlich gegliederte Fassade mit unendlich kleinen Abtreppungen zu betrachten (§ 24 Abs. 3 ABV). Zurückliegende Fassadenteile werden wiederum durch vorspringende hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante in oder vor der Fassadenflucht gemessen (§ 24 Abs. 2 ABV).
Gemäss Rechtsprechung (VB.2020.00667) gilt folgendes: «Für die Abgrenzung von öffentlichen und privaten Wegen im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG ist gemäss konstanter Rechtsprechung die Zweckbestimmung der Anlage zentral: Hat sie die Funktion einer gesetzlichen Zufahrt im Sinn von § 237 PBG, so wird sie – wenn sie mehrere Grundstücke erschliesst – notwendigerweise von einem unbestimmten Benutzerkreis beansprucht und gilt als öffentlich. Sofern ein Weg nicht nur eine grundstücksinterne Erschliessung darstellt, sondern als gesetzliche Erschliessung von mindestens zwei Grundstücken einem unbestimmten Benutzerkreis offensteht, ist er somit als öffentlich zu qualifizieren. Nach der Praxis lässt aber nicht allein die Zweckbestimmung als gesetzliche Zufahrt zu mehreren Grundstücken einen Weg als öffentlich und damit als abstandspflichtig erscheinen. Massgebliches Kriterium für die Öffentlichkeit ist, dass der Weg einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benützung offensteht. Nicht öffentlich ist demgegenüber ein Weg, dem eine rein grundstücksinterne Funktion zukommt. Dasselbe gilt, wenn der Öffentlichkeit der Zugang mittels eines Verbots verwehrt wird. Somit ist der Wegabstand nur gegenüber einem öffentlichen Weg, nicht aber gegenüber einer grundstücksinternen Erschliessung einzuhalten.
Diese Frage ist insbesondere für die Ermittlung des Grenzabstands von Bedeutung.
Ein Autolift (als Anbau) ist dann ein besonderes Gebäude, wenn eine gewisse architektonische und eine gewisse konstruktive Selbständigkeit gegeben ist. In der Regel ergibt sich diese aufgrund der gegenüber Hauptgebäuden geringeren Gebäudehöhe (max. 4 m Gesamthöhe bei Flachdach). Liegt ein besonderes Gebäude vor, gelangen die Bestimmungen für besondere Gebäude gemäss Ziff. 11.4 BZO zur Anwendung. Auch als freistehender Bau müssten die max. 4 m Höhe eingehalten werden, damit ein besonderes Gebäude vorliegt.
Wird der Autolift in das Hauptgebäude integriert, kann nicht mehr von einem besonderen Gebäude ausgegangen werden. In einem solchen Fall wären die Grenzabstände für Hauptgebäude zu beachten, soweit der Autolift oberirdisch ist.
Diese Frage wurde vom Baurekursgericht des Kantons Zürich vor einiger Zeit beantwortet (BRG II Nr. 0113/2020, nicht publiziert). Bei den im Hauptgebäude integrierten Abstellplätzen muss es sich nicht um ein besonderes Gebäude handeln, damit vom Bonus gemäss Ziff. 2.2 BZO Gebrauch gemacht werden kann. Entsprechend ist es nicht entscheidend, ob es sich bei einem Autolift um ein besonderes Gebäude handelt.
Soweit das Volumen des Lifts über die Fassadenflucht des Hauptgebäudes hinausragt und über dem gewachsenen Boden liegt, muss es richtigerweise dem Hauptgebäude zugerechnet werden. Soweit der Autolift jedoch in den Kubus des Hauptgebäudes integriert ist und über dem gewachsenen Boden liegt, darf die Baumasse von der gemäss Ziffer 2.2 BZO zur Verfügung stehenden Baumasse in Abzug gebracht werden. Beim Autolift handle es sich zwar nicht um einen Autostellplatz. Das Baurekursgericht hat die Auffassung der Gemeinde aber bestätigt, dass der ins Hauptgebäude integrierte Autolift ebenfalls in Abzug gebracht werden darf. Gleich verhält es sich auch mit im Gebäude integrierten Garagenrampen.
Somit kann der Bonus veranschlagt werden, unabhängig davon, ob baurechtlich ein besonderes Gebäude vorliegt.